(Stand: 11. November 2008)
1. Name, Sitz, Zweck und Organisation
§ 1
Der Verein führt den Namen:
Betriebssportgemeinschaft Helmholtz-Zentrum Berlin (BSG-HZB)
§ 2
Die BSG hat ihren Sitz am Helmholtz-Zentrum Berlin für Materialien und Energie, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Glienicker Straße 100, 14109 Berlin.
§ 3
Die BSG verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, den Angehörigen des Helmholtz-Zentrums und anderen Personen die Möglichkeit zu geben, sich sportlich zu betätigen
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in verschiedenen BSG-Abteilungen.
Die BSG besteht aus den Abteilungen
Die Anzahl der Abteilungen kann jederzeit verändert werden (§§ 24 und 26).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mitgliedschaft
§ 4
Die BSG führt als Mitglieder unabhängig von Alter und Geschlecht:
3. Aufnahme von Mitgliedern
§ 5
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung des Vorstandes kann der Bewerber und / oder die Mitglieder des Vereins Beschwerde beim Beschwerdeausschuss einlegen.
Mit dem Aufnahmeantrag ist der Beitrag für den lfd. Monat zu entrichten.
Erfolgt keine Aufnahme, ist der Beitrag zurückzuerstatten.
5. Kündigung
§ 9
Die Kündigung der Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen.
§ 10
Es gilt folgende Kündigungsfrist:
Eine Kündigung kann nur zum Ende eines Quartals erfolgen und muss einen Monat vorher beim Vorstand eingegangen sein.
6. Ausschluss
§ 11
Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es sich grober Verstöße gegen die BSG schuldig gemacht hat, das Ansehen des Vereins schädigt oder seiner Beitragspflicht nach zweimaliger Mahnung nicht nachkommt. Dem Mitglied steht gegen diesen Beschluss das Recht des Einspruchs mit aufschiebender Wirkung beim Beschwerdeausschuss zu, dessen Entscheidung endgültig ist. Der Einspruch ist schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Beschlusses über den Ausschluss beim Vereinsvorstand zu erheben. Die Bekanntgabe hat schriftlich zu erfolgen.
4. Beiträge
§ 6
Die Mitgliedsbeiträge sind für die einzelnen Abteilungen gestaffelt und setzen sich aus einem Grundbeitrag und einem Beitrag für die Abteilungen zusammen. Der Grundbeitrag und der Beitrag für die Abteilungen werden für jedes Geschäftsjahr vom Vorstand vorgeschlagen. Der Grundbeitrag wird von der ordentlichen Mitgliedervollversammlung und der Beitrag für die Abteilungen von der jeweiligen Mitgliederversammlung der Abteilung festgesetzt. Erfolgt in einem Geschäftsjahr keine Festsetzung, so gelten die Beitragssätze des vorangegangenen Geschäftsjahres weiter.
Bei gleichzeitiger Mitgliedschaft in mehreren Abteilungen wird für dieses Mitglied nur ein Grundbeitrag erhoben.
Ein Mitglied des Vereins, das keiner Abteilung angehört, braucht nur den Grundbeitrag zu entrichten.
Gastmitglieder zahlen zum Grundbeitrag den halben Abteilungsbeitrag; gehören sie keiner Abteilung an, zahlen sie nur den Grundbeitrag.
Die Beiträge sind im voraus für jeden Monat zu entrichten. Jährliche Zahlungsweise ist möglich.
Die Beitragszahlung erfolgt bargeldlos auf das Konto des Vereins.
§ 7
Der Grundbeitrag soll die Ausgaben decken, die dem Verein im Rahmen gemeinsamer Aufgaben entstehen (z.B. aus repräsentativen Gründen). Diese Mittel sollen nur für diejenigen Zwecke verwendet werden, die im Interesse aller Mitglieder des Vereins liegen.
Der von den Abteilungen festgesetzte Beitrag steht ausschließlich den Abteilungen zur Verfügung, für die der Beitrag entrichtet wurde. Hieraus sollen unter anderem Versicherungsbeiträge, Ausgaben für Sportzeug und Sportgeräte sowie Reisezuschüsse bezahlt werden.
Über die Verwendung der Kassenmittel aus Grund- und Abteilungsbeiträgen entscheidet in Zweifelsfällen der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Bei der Verwendung der Kassenmittel aus Abteilungsbeiträgen hat der zuständige Abteilungsleiter ein Vetorecht. Kommt eine Einigkeit in dieser Angelegenheit nicht zustande, entscheidet die Mitgliederversammlung der Abteilung.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinsamen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8
Bei einer Erhöhung der Beiträge oder Erhebung einer Umlage von mehr als 20 v.H. der letztgültigen Beitragssätze steht den betroffenen Mitgliedern ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Dieses ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe der neuen Beitragssätze auszuüben.
Die Bekanntgabe hat durch Aushang am Schwarzen Brett zu erfolgen.
7. Organe des Vereins
§ 12
Organe des Vereins sind:
§ 13
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Alle Vorstandsmitglieder müssen geschäftsfähig und ordentliche Mitglieder sein. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes kann der Vorstand ein anderes Mitglied mit der Wahrung der entsprechenden Geschäfte des ausgeschiedenen Mitglieds bis zur Neuwahl beauftragen.
Der Vorstand ist berechtigt, zur Erfüllung notwendiger Sonderaufgaben bis zu drei Mitglieder in den Vorstand zu berufen.
§ 14
a) Der erste Vorsitzende repräsentiert den Verein nach innen und nach außen und vertritt den Verein gegenüber Dritten.
b) Der 2. Vorsitzende ist der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden.
c) Der Schriftführer hat den Schriftwechsel zu erledigen und die Protokolle der Sitzungen und Vollversammlungen zu führen. Ihm ist von dem Schriftwechsel der einzelnen Abteilungen eine Durchschrift zu übergeben.
d) Der Kassenwart überwacht die Zahlung der Beiträge der Mitglieder und verteilt die Mittel an die einzelnen Abteilungen nach Absprache mit dem Vorstand und in Anwendung des § 7.
e) Die Abteilungsleiter jeder Abteilung vertreten die Mitglieder ihrer Abteilung im Vorstand und halten die Verbindung der Abteilungen untereinander. Sie können Mitgliederversammlungen ihrer Abteilung einberufen.
Den Abteilungsleitern obliegt die Leitung der sporttechnischen Angelegenheiten ihrer Abteilung. Sie sind für die Erhaltung und Pflege der Sportgeräte ihrer Abteilung verantwortlich.
Der Vorstand wird zu Sitzungen vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn zur Sitzung alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen worden sind und ein Vorsitzender und der Kassenwart oder der Schriftführer und mindestens zwei Abteilungsleiter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, jedoch bei Belangen einer Abteilung die des betreffenden Abteilungsleiters.
Die gefassten Beschlüsse sind für die Abteilungen bindend.
§ 15
Zum Zwecke der Bearbeitung besonderer Angelegenheiten werden von der ordentlichen Mitgliedervollversammlung Ausschüsse gewählt. Als ständiger Ausschuss kommt in Betracht:
Kassenprüfer 2 Mitglieder
Beschwerdeausschuss je 1 Mitglied einer Abteilung, jedoch mindestens 3
Die Kassenprüfer haben die Pflicht, die wirtschaftliche Führung des Vereins laufend zu überwachen und der ordentlichen Mitgliedervollversammlung zu berichten. Unstimmigkeiten sind sofort dem Vorstand anzuzeigen.
Der Beschwerdeausschuss hat Beschwerden der Mitglieder zu prüfen und beizulegen. Im Falle der §§ 5 und 11 hat er endgültige Entscheidung.
§ 16
Der Vorstand (§ 13) mit Ausnahme der Abteilungsleiter sowie die Ausschüsse (§ 15) werden in der ordentlichen Mitgliedervollversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahlen sind statthaft.
Mitglieder des Vorstandes dürfen den in § 15 der Satzung genannten Ausschüssen nicht angehören
Die Abteilungsleiter werden von den Mitgliedern der Abteilungen in einfacher Mehrheit gewählt.
Gastmitglieder besitzen kein Stimmrecht.
8. Mitgliederversammlungen
§ 17
Die Versammlungen der Mitglieder sind:
Über jede Mitgliederversammlung und die hierbei gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokolle sind beim Schriftführer des Vereins aufzubewahren.
§ 18
Der Vorstand ruft die ordentliche Mitgliedervollversammlung jährlich jeweils bis zum 31. März ein. Sie ist sämtlichen Mitgliedern spätestens drei Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mitzuteilen.
Anträge für die ordentliche Mitgliedervollversammlungen sollen dem Vorstand jeweils bis zum 31. Januar jeden Jahres schriftlich eingereicht werden.
Zur ordentlichen Mitgliedervollversammlung müssen bekanntgegeben werden:
In der ordentlichen Mitgliedervollversammlung ist
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die §§ 23 und 25 nichts anderes vorschreiben. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
§ 19
Eine außerordentliche Mitgliedervollversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn sie vom Vorstand oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder unter näherer Angabe des Zwecks beantragt wird. Sie ist sämtlichen Mitgliedern unter Angabe der Tagesordnung sieben Tage vorher schriftlich anzuzeigen.
§ 20
Mitgliederversammlungen der Abteilungen werden von den Abteilungsleitern einberufen. Sie sind sämtlichen Mitgliedern der Abteilung sieben Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich anzuzeigen.
9. Jahresabschluss
§ 21
Es ist jährlich ein Abschluss zu erstellen. Hierin müssen Vermögen und Schulden, Aufwendungen und Erträge aufgeführt und in ausreichendem Maße gegliedert und erläutert sein.
10. Sonstige Bestimmungen
§ 22
Für Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nur in Höhe des fälligen Beitrages. Der Verein haftet nicht für Schäden und Verluste am Privateigentum seiner Mitglieder.
§ 23
Die Satzung und Satzungsänderungen können in einer Mitgliedervollversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn der betreffende Antrag mit dem Entwurf auf der Tagesordnung steht. Der Antrag muss vom Vorstand oder mindestens einem Viertel der Mitglieder drei Wochen vorher schriftlich eingereicht sein.
§ 24
Eine neue Abteilung kann gebildet werden, wenn mindestens fünf Personen einen schriftlichen Antrag auf Gründung dieser neuen Abteilung an den Vorstand gestellt haben. Die Aufnahme einer Abteilung in den Verein kann vom Vorstand mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen werden. Die darauffolgende Mitgliedervollversammlung ist hierüber zu informieren.
§ 25
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen entscheiden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, sofern es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an eine wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke steuerbegünstigte Körperschaft, die es für ihre Jugendarbeit zu verwenden hat.
§ 26
Über die Auflösung einer Abteilung entscheidet nur eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung der Abteilung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Das von der Abteilung gebildete Vermögen bleibt im Falle der Auflösung oder Aufhebung dieser Abteilung im Vermögen des Vereins.
§ 27
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 28
Diese Satzung ist auf der Mitgliedervollversammlung in Berlin am 10. Juni 1975 beraten und beschlossen worden und tritt gleichzeitig in Kraft.
Änderungen und Ergänzungen zu dieser Satzung sind auf den Mitgliedervollversammlungen am 10. November 1976, 24. Februar 1982, 21. Juli 1987, 27. März 1990, 23. Februar 1993, 27. Februar 1995, 23. März 1998 und 11. November 2008 beschlossen worden und treten gleichzeitig in Kraft.
14109 Berlin, den 11. November 2008